Hinrichtung

Im Jahr 1941 wurde das „Merkblatt für die Unterbringung zum Tode Verurteilter und die Vollstreckung von Todesstrafen“ ausgearbeitet, das detaillierte Anweisungen für die Vollstreckung von Todesurteilen auf Schießständen enthielt. Obwohl keine direkten Augenzeugenberichte von den Hinrichtungen vorliegen, ermöglicht dieses Dokument einen beklemmenden Einblick in die Brutalität des damaligen Systems.

Der Hinrichtungsplatz war ein Pfahl, der in die Erde eingelassen war und sich am Ende des Schießstandes befand, direkt vor dem Kugelfang (siehe Abbildung). Diese Anordnung verdeutlicht die systematische Entmenschlichung der Verurteilten und die kalte Effizienz der Exekutionen.

Mit der steigenden Anzahl von Hinrichtungen wurden später auch Gruppenexekutionen durchgeführt. Formulierungen wie „Reichseigenes Schuhwerk ist dem Verurteilten vorher auszuziehen und erneut zu verwenden“ verdeutlichen die nüchterne Grausamkeit und die menschenverachtende Logik, die hinter diesen Taten standen.

Auflistung aus dem Merkblatt:

  • Der Standortpfarrer ist zu unterrichten und zu bitten, den Verurteilten zu besuchen.
  • Unbedingte Sicherheit der Verwahrung geht jedem anderen Gesichtspunkt vor. Wird Fessellung der Hände (in Ausnahmefällen) für erfor­derlich gehalten, so ist sie mit der Einschrän­kung anzuwenden, daß die Fesseln während des Essens oder auch mehrere Stunden am Tage abzunehmen sind.
  • Hosenträger und Schuhbänder sind dem Ver­urteilten wegen Selbstmordgefahr abzunehmen.
  • Da ein Todesurteil sofort nach Bestätigung des Urteils und Ablehnung der Begnadigung zu vollstrecken ist, muß die Vollstreckung bis ins Kleinste so sorgfältig vorbereitet werden, daß sie jederzeit ohne Schwierigkeiten stattfinden kann. Gründliche Belehrung des Vollstreckungskommandos am Richtplatz! Aufklärung über die Stelle, auf die zu zielen ist -Herz-.
  • Von diesen Vorbereitungen darf der Verurteilte auf keinen Fall etwas merken. Denn an­dernfalls besteht die Gefahr unberechenbarer Handlungen des Verurteilten; auch erfordert es die Rücksichtnahme auf den Verurteilten, daß ihm die Kenntnis der Vorbereitungen erspart bleibt.
  • Sobald Zeitpunkt der Vollstreckung feststeht, nochmals gründlich und eindringlich Belehrung des Vollstreckungskommandos. Es darf keine Versager geben.
  • Bekanntgabe an den Verurteilten erst am Morgen vor der Vollstreckung. Beispiel: Voll­streckung 8 Uhr. Um 6 Uhr wird der Verurteil­te durch die Wache geweckt und ihm mitge­teilt, daß um 6 Uhr 30 der Heeresrichter komme und ihm eine sehr ernste Mitteilung machen werde.
  • Transport des mit Drillichanzug bekleideten Verurteilten zum Richtplatz mit einem geschlossenen oder mit Plane zugedeckten LKW
  • kein PKW, da Rücktransport des Sarges.
  • Alle Wege durch Doppelposten rechtzeitig absperren. Am Ende des Standes wird mitten vor dem Kugelfang ein Pfahl fest in die Erde eingelassen, der über dem Erdboden etwa 2 m mißt. Bei dem Pfahl Stricke zum Anbinden. Sarg in der Nähe, aber unsichtbar für den Verurteilten.
  • Aufstellung: 1. Vollstreckungskommando in Stärke von 10 Mann -nur ältere und ruhige Soldaten, die gut schießen, möglichst Unteroffiziere in der Nähe des Richtpfahls.
  • Der leitende Offizier lässt durch Zeichen -Flagge – entsichern, anlegen und gibt durch Wort, Pfiff oder Zeichen den Feuerbefehl [ … ]. Der Sanitätsoffizier läßt den Verurteilten durch das Sanitätskommando einsargen – Stroh im Sarg wegen des Blutes – und den Sarg zum LKW bringen. Reichseigenes Schuhwerk ist dem Verurteilten vorher auszuziehen und erneut zu verwenden.
  • Benachrichtigung der nächsten Angehörigen des Verurteilten durch das Gericht sofort mittels Eilbriefes.